Hilfe und
AnlaufstellenHilfe und Anlaufstellen
Auf dieser Seite finden Sie zum einen unser Angebot in Bezug auf Listen von Diagnose- und Therapiestellen für ganz Österreich, des Weiteren einen Hinweis auf in Österreich verfügbare Selbsthilfegruppen und schließlich staatliche Unterstützungsangebote.
Diagnose- und Therapiestellen
ADAPT ist ein Selbsthilfeverein und verfolgt daher keine wirtschaftlichen Interessen. Sämtliche auf unseren internen Listen ausgewiesenen Kontakte sind Empfehlungen von Betroffenen, die sich an den jeweiligen Diagnose- bzw. Therapiestellen gut betreut gefühlt haben.
Auch können wir keine Informationen darüber zur Verfügung stellen, ob die jeweils angegebenen Diagnose- und Therapiestellen kassenfinanziert werden oder privat zu bezahlen sind. Hier bitten wir Sie, diese Information beim jeweiligen Anbieter direkt zu erfragen.
Prinzipiell unterscheidet man bei den Fachpersonen zwischen folgenden Bereichen:
– „PsychologInnen“ (für die Diagnostik zuständig),
– „PsychotherapeutInnen“ (für Psychotherapie, also die Behandlung seelischer „Störungen“ zuständig) und
– „PsychiaterInnen“ (für die medikamentöse Behandlung zuständig)
– „Coaches“ (unterstützen durch individualisierte Beratungs- und Begleitprozesse im Hinblick auf die Tages- und Alltags-Strukturierung und die bessere Bewältigung von Aufgaben im beruflichen wie privaten Kontext)
Wenn Sie also einen dieser Spezialisten in Ihrem Bundesland suchen, kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular
Zum Diagnoseprozess für Kinder und Jugendliche lesen Sie hier mehr.
Für die Diagnose im Erwachsenenalter finden Sie hier Informationen.
Hier erfahren Sie mehr zu den Themen Rückerstattung bzw. Kassenleistungen, Zugang zu Kassenplätzen sowie Medikamentenpreisen.
Selbsthilfegruppen
Adapt bietet einen Elterntreff, einen Erwachsenentreff sowie einen Frauentreff, die alle als Selbsthilfegruppe organisiert sind und von erfahrenen Selbsthilflerinnen moderiert werden. Jetzt in der Pandemiesituation finden sämtliche Gruppen ausschließlich online statt. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Selbsthilfegruppen bei Adapt sowie in ganz Österreich.
Sozialleistungen / Unterstützungen der öffentlichen Hand bei ADHS
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf ÖSTERREICH!
Für Informationen betreffend andere Länder wenden Sie sich bitte an die dortigen Vereine und Institutionen (ADHS Deutschland e.V. für Deutschland und Elpos für die Schweiz)
Wir bitten um Verständnis, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben und wir trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung dafür übernehmen können!
Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Zu bedenken ist auch, dass sich die Sozialgesetzgebung immer wieder ändert. Aktuelle, verständliche Informationen zu Sozialleistungen und viele andere Rechtsthemen finden sich unter www.oesterreich.gv.at.
Ärztliche Hilfe, Medikamente und Therapien
Arztkosten
Diese werden von der Krankenversicherung (Krankenkasse, z.B. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)) gedeckt, sofern ein Arzt/eine Ärztin konsultiert wird, der/die einen „Kassenvertrag“ mit der jeweiligen Krankenkasse hat („Kassenarzt“). Dies sollte am besten gleich bei der Terminvereinbarung erfragt werden. Manche Krankenkassen erheben im Nachhinein einen (relativ geringen) Kostenbeitrag (z.B. die SVS, nicht aber die ÖGK).
Wichtig: Beim Arztbesuch werden die Sozialversicherungsnummer und die E-Card benötigt! EU-Bürger/innen, die sich in Österreich aufhalten, haben ein Recht auf Behandlung, so als ob sie in Österreich krankenversichert wären. Dafür gibt es eine EU-Krankenversicherungskarte.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie stets krankenversichert sind! In Österreich geschieht dies vor allem (und im Grunde automatisch) durch eine eigene Erwerbstätigkeit in Österreich („Pflichtversicherung“). Dies aber nur, sofern ein Monatsgehalt über der so genannten „Geringfügigkeitsgrenze“ bezogen wird. Diese ändert sich jährlich und beläuft sich derzeit (2023) auf ca. 500,- EUR pro Monat. Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung (Kosten 2023 rund 70,- EUR pro Monat).
Auch selbständig Erwerbstätige sind von der Pflichtversicherung erfasst, müssen sich aber unter Umständen bei der SVS selbst anmelden. Das gilt auch z.B. für Studentenjobs auf Werkvertragsbasis.
Wer nicht selbst erwerbstätig ist, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Mitversicherung über die Eltern oder den Partner/die Partnerin (sofern diese in Österreich erwerbstätig sind) beantragen. Auch im Studium besteht die Möglichkeit zur Krankenversicherung. Nähere Informationen zur Sozialversicherung sind im Web-Portal www.sozialversicherung.at oder auf der Homepage der jeweiligen Krankenkasse zu finden.
Falls ein Arzt konsultiert wird, der keinen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse hat („Wahlarzt“), müssen die Kosten selbst übernommen werden, wobei auf Antrag ein Teil davon durch die Krankenkasse zurückerstattet wird. Dies sind allerdings nur 80% des Kassentarifes (also nicht 80% des gesamten Honorars!). Antragsformulare finden sich auf der Homepage der jeweiligen Krankenkasse. Einige Wahlärzte reichen die Anträge für die Patienten ein – dies ist direkt mit dem Arzt bzw. dessen Sprechstundenhilfe zu klären.
Medikamente
Auch die Kosten für Medikamente werden von der Krankenversicherung übernommen (abzüglich der Rezeptgebühr), wenn in der Apotheke ein ärztliches Rezept, ausgestellt von einem Facharzt für Psychiatrie oder von einer psychiatrische Ambulanz im Krankenhaus vorgewiesen werden kann.
Grundsätzlich kann auch ein Allgemeinmediziner (Hausarzt) ein Rezept ausstellen, tut dies erfahrungsgemäß aber nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn der Facharzt nicht erreichbar sein sollte).
Mit dem Rezept kann das Medikament in jeder österreichischen Apotheke bezogen werden. Es empfiehlt sich jedoch vor Abholung nachzufragen, ob das Medikament lagernd ist (nicht selten muss das Medikament bestellt werden, ist aber meist innerhalb weniger Stunden vor Ort).
Achtung: Rezepte werden nur für die Medikamente ausgestellt, die die Krankenkasse zu bezahlen bereit ist – das sind möglicherweise andere als etwa in Deutschland oder anderen Ländern. Manche Medikamente bedürfen einer chefärztlichen Bewilligung. In diesem Fall wird das Rezept bei der Krankenkasse eingereicht, die entscheidet, ob die Kosten erstattet werden. Wenn das einmal geschehen ist, wird das in der Regel fortan von der Apotheke oder dem ausstellenden Arzt erledigt.
In dringenden Fällen kann es sein, dass die Apotheke das Medikament bereits vorab gegen einen Geldeinsatz aushändigt, der bei Rezeptnachreichung wieder rückerstattet wird. Dies geschieht jedoch auf good-will-Basis und v.a. in der Regel nur, wenn die Apotheke den Patienten bzw. den Kunden schon kennt.
Psychotherapie
Psychotherapie ist nur erstattungsfähig, wenn eine ärztliche Bestätigung/Verordnung vorliegt. Diese wird vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung benötigt. D.h. der Weg führt womöglich sowohl zur/m (Fach-)Arzt/Ärztin (sofern er/sie selbst keine Therapie durchführt) als auch zur/m PsychotherapeutIn – in dieser oder umgekehrter Reihenfolge. PsychotherapeutInnen können allerdings keine Medikamente verschreiben.
Leider sind die Kassentherapieplätze in Österreich knapp und die Wartezeiten in der Regel lang.
Ein anderer Weg kann daher sein, sich – wie bei einem Wahlarzt – einen „Wahltherapeuten“ zu suchen. Der Therapeut/die Therapeutin stellt für den Klienten einen Antrag auf Kostenzuschuss bei der jeweiligen Kasse. Dabei werden aber nicht die vollen Kosten ersetzt.
Wichtig: Der Therapeut/die Therapeutin stellt vorab nur einen Antrag, damit der Kostenzuschuss als solcher genehmigt ist. KlientInnen müssen aber die Kosten vorerst selbst tragen und können die bezahlten Rechnungen erst danach bei der Krankenkasse einreichen!
Erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit ADHS
Ganz allgemein besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (also bis zum 18. Geburtstag) sowie für volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung stehen (dazu mehr unter „ADHS in der Ausbildung“).
Grundvoraussetzung ist, dass das Kind in Österreich lebt, wobei man dazu nicht in Österreich krankenversichert sein muss. Für die Familienbeihilfe ist das Finanzamt zuständig.
Eine erhöhte Familienbeihilfe kann beantragt werden, wenn ein Kind eine „erhebliche Behinderung“, das heißt, einen Behinderungsgrad von mindestens 50% aufweist. Die Erhöhung beträgt knapp das Doppelte der regulären Familienbeihilfe.
Dazu ist eine „Bescheinigung“ des Sozialministeriumservices nötig. Dieses stellt den Grad der Behinderung fest, indem die Person ärztlich begutachtet wird. Einzelheiten finden sich unter „ADHS im Beruf“. Die Behinderung muss außerdem für voraussichtlich mindestens drei Jahre gegeben sein. Nach fünf Jahren wird dies erneut überprüft.
Verlängerte Familienbeihilfe für Erwachsene mit ADHS
Eine Verlängerung der Familienbeihilfe ist vorgesehen, wenn das volljährige „Kind“ aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen (also im Wesentlichen: erwerbstätig zu sein). Dies gilt, sofern die Behinderung vor dem 21. Geburtstag oder, bei einer späteren Berufsausbildung, spätestens vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Auch geistige Behinderungen fallen darunter. Die Behinderung muss jedoch so gewichtig sein, dass der Betroffene nicht für seinen Unterhalt sorgen, also entsprechendes Einkommen nicht erwirtschaften kann. ADHS wird daher im Regelfall wohl eher nicht anerkannt werden, es sei denn, in besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn weitere Beeinträchtigungen dazukommen.
Hinweis: Volljährige Kinder können die direkte Auszahlung, also an sich selbst und nicht an die Eltern, beantragen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Oder wenn die auszahlungsberechtigte Person (also in der Regel ein Elternteil) zustimmt.
Abgesehen davon können erwachsene Kinder längstens bis zum 25. Geburtstag Familienbeihilfe erhalten, wenn sie in einer Berufsausbildung bzw. im Studium stehen. Nähere Hinweise unter „ADHS in der Ausbildung“.
Genaue Informationen über die Familienbeihilfe für Erwachsene finden sich unter www.oesterreich.gv.at.
Zunächst einmal zur S3 Leitlinie:
„Bei Kindern und Jugendlichen sollte die Diagnose einer ADHS durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation für Kinder und Jugendliche, oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Erfahrung und Fachwissen in der Diagnostik von ADHS durchgeführt werden.“ (Leitlinie 2018, S. 11). Idealerweise sollte das sogar jemand sein, der nicht nur seiner Berufsbezeichnung wegen dazu befähigt ist, ADHS zu diagnostizieren, sondern der sich innerhalb dieser ausgewiesenen Berufskategorien auf ADHS spezialisiert hat.)
In Österreich darf auch ein/e Psychiater/in nach einem Anamnesegespräch die Diagnose ADHS stellen und klassische ADHS-Medikamente verordnen. Viele PsychiaterInnen wollen aber die Bestätigung ihrer Einschätzung durch eine Testung von klinischen Psychologen.
Klinische Psycholog/innen dürfen ebenfalls die Diagnose ADHS stellen, hier genügt das Anamnesegespräch alleine jedoch nicht, sondern es muss eine nachvollziehbare Testbatterie durchgeführt werden sowie störungsbild-spezifische Fragebögen auch unter Einbeziehung der Eltern ausgewertet werden. Diese Diagnosen werden für alle nicht-medikamentösen Behandlungen anerkannt. Sobald eine Medikation nötig wird, muss ein/e Psychiater/in hinzugezogen werden.